FAQ- Häufig gestellte Fragen

Was muss ich bei Krankheit meines Kindes tun?

Bei Krankheit ihres Kindes melden Sie es bitte nach Möglichkeit gleich morgens telefonisch im Sekretariat krank. Die Krankmeldung wird dann an die jeweiligen Klassenlehrer weitergereicht. Dies ist wichtig, damit bei einem eventuellem Nichterscheinen eines Schülers entsprechende Maßnahmen getroffen werden können.
Eine schriftliche Bitte, das Fehlen des Kindes zu entschuldigen, ist bei Wiederaufnahme des Schulbesuches in der Schule vorzulegen. Sollte Ihr Kind länger dem Unterrricht fernbleiben müssen, ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.

Den versäumten Unterrichtsstoff sollte Ihr Kind schnellstmöglich nachholen. Dazu wenden Sie sich entweder an die jeweiligen Lehrer oder bitten Sie einen Mitschüler Ihres Kindes, Arbeitsmaterialien mitzubringen oder Ihrem Kind Mitschriften aus dem Unterricht auszuleihen.

Was ist bei Kopfläusebefall zu beachten?

Sollten Sie bei Ihrem Kind einen Kopflausbefall feststellen, sind Sie zur unverzüglichen Mitteilung an die Schule verpflichtet. So können Maßnahmen ergriffen werden, um den Befall in der Klasse Ihres Kindes zu tilgen, die Ausbreitung zu verhindern und somit die Kinder vor einem erneuten Kopflausbefall zu schützen.

Kann ich mein Kind beurlauben lassen?

Grunsätzlich ist die Beurlaubung von Schülern in der Verwaltungsvorschrift VV-Schulbetrieb geregelt und sollte bei Detailfragen herangezogen werden . Zusammenfassend ergeben sich die folgenden wichtigen Rahmenbedingungen für eine Beurlaubung.

Die Beurlaubung muss frühzeitig und schriftlich von den Eltern erfolgen. Beurlaubungsgründe sind in der Regel außergewöhnliche familiäre Vorkommnisse, Mitwirkung an außerschulischen sportlichen oder kulturellen Wettbewerben oder Kuren. Insbesondere gelten Reisetermine nicht als Gründe, außer wenn nachweisbar auf Grund der Tätigkeit der Eltern keine anderen Zeitpunkte möglich sind.

In Abhängigkeit der Länge der beantragten Beurlaubung entscheidet

  • der Klassenleiter bei bis zu drei Urlaubstagen,
  • die Schulleitung bis zu vier Wochen und
  • darüber hinaus entscheidet das staatliche Schulamt.

Wann wird mein Kind vom Sport- und Schwimmunterricht befreit?

Eine Freistellung vom Sport- oder Schwimmunterricht muss von den Eltern schriftlich beantragt und durch ein ärztliches Attest begründet werden soweit die Erkrankung nicht offensichtlich ist. Detaillierte Entscheidungsrichtlinien zum Bereich des Sportunterrichts regelt der §10 in der Verwaltungsvorschrift VV-Schulbetrieb.

Was ist bei Unfällen auf dem Schulweg und -gelände zu beachten?

Kleinere Unfälle, die keine ärztliche Versorgung erfordern, werden nach den Maßnahmen der Ersten Hilfe im Unfallbuch der Schule notiert. Bei eventuellen späteren Komplikationen ist so der Nachweis eines Schulunfalls noch Jahre später möglich.

Für jeden Unfall, der einen Arztbesuch nach sich zieht, wird eine gesonderte Unfallmeldung durch die Schule erstellt und an die folgende Stelle gemeldet.

  • Unfallkasse Brandenburg
    Postfach 11 13
    15201 Frankfurt/Oder

    Telefon: 0335/52160

Sämtliche anfallende Kosten trägt in diesem Fall nicht die Krankenkasse des Kindes, sondern oben genannte Unfallkasse. Die Erziehungsberechtigten des verunfallten Kindes erhalten eine Kopie der Unfallmeldung für ihre Unterlagen.